SR 455.1) als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nennt. Der Kreis derjenigen, welche für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen haben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf den Betreuer (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2 f. mit vielen Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). 5.2