SR 455) zukommen. Sowohl an die Eigenschaft als Halter als auch als Betreuer knüpft das Gesetz Pflichten in Bezug auf die Tierhaltung. Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet Halter und Betreuer, die Tiere zu pflegen bzw. für deren Wohlergehen zu sorgen. Die in der Tierschutzverordnung konkretisierten Pflichten, welche insbesondere hinsichtlich der (Kranken)pflege in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind, treffen auch den Betreuer eines Tieres. Nicht entscheidend ist, dass Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nennt.