5. 5.1 Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interessen und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (vgl. zum Begriff des Tierhalters auch Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 2.3.1).