Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand, weil gemäss dessen und den Aussagen seiner Lebenspartnerin sie die Hauptverantwortliche in der Tierhaltung gewesen sei und es sich beim Beschuldigten lediglich um eine Hilfsperson gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte ebenfalls als Tierhalter zu gelten habe. Selbst wenn er nicht Tierhalter im rechtlichen Sinne gewesen sei, habe er als Betreuer der Katzen ebenfalls Pflichten gehabt und sich strafbar gemacht.