104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.