1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das B.________ (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag ein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen.