Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 467 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 (BM 22 18622) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Da- gegen reichte das B.________ (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem An- trag ein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröff- nen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Ge- setzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit seiner Lebenspartnerin im Zuge der Haltung von mindestens 48 Katzen im gemeinsamen Haushalt gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben. Gegen die Lebenspartnerin des Beschul- digten erging am 16. September 2022 ein Strafbefehl wegen Widerhandlungen ge- gen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand, weil gemäss dessen und den Aussagen seiner Lebenspartnerin sie die Hauptverantwortliche in der Tierhaltung gewesen sei und es sich beim Beschuldig- ten lediglich um eine Hilfsperson gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Beschuldigte ebenfalls als Tierhalter zu gelten habe. Selbst wenn er nicht Tierhalter im rechtlichen Sinne gewesen sei, habe er als Betreuer der Katzen ebenfalls Pflichten gehabt und sich strafbar gemacht. 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports 2 feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). 5. 5.1 Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in ei- genem Interessen und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (vgl. zum Begriff des Tierhalters auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 2.3.1). Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Be- treuers auch kurzfristiger Natur, in fremdem Interesse oder weisungsgebunden sein. Als Betreuer fallen beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Famili- enangehörige des Halters in Betracht. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auf- fangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber den- noch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) zukommen. Sowohl an die Eigen- schaft als Halter als auch als Betreuer knüpft das Gesetz Pflichten in Bezug auf die Tierhaltung. Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet Halter und Betreuer, die Tiere zu pfle- gen bzw. für deren Wohlergehen zu sorgen. Die in der Tierschutzverordnung kon- kretisierten Pflichten, welche insbesondere hinsichtlich der (Kranken)pflege in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind, treffen auch den Be- treuer eines Tieres. Nicht entscheidend ist, dass Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzver- ordnung (TSchV; SR 455.1) als Verantwortlichen für die Krankenpflege bloss den Halter nennt. Der Kreis derjenigen, welche für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen haben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf den Betreuer (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2 f. mit vielen Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). 5.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung bestehen unabhängig davon, ob der Beschul- diger als Tierhalter gilt oder nicht, konkrete Anhaltspunkte, dass er sich ebenfalls der angezeigten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 3 Bst. b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst a, 28 Abs. 3) strafbar gemacht hat. Es genügt, wenn sich die Tiere in seiner Obhut befunden haben und er als Betreuer für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da der Beschuldigte offenbar zusammen mit seiner Lebenspartnerin und den Tieren in einer gemeinsa- men Wohnung lebte, seine Partnerin 100 % erwerbstätig war und der Beschuldigte immerhin angegeben hat, die Katzen zu füttern (vgl. Einvernahme des Beschuldig- ten vom 13. April 2022, Z. 17), bestehen konkrete Hinweise, dass er über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt verfügte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB200223 3 vom 19. März 2021 E. 6). Der Umstand, dass die Lebenspartnerin angegeben hat, sie trage die alleinige Verantwortung, ändert daran nichts. Zudem bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise, wes- halb es dem Beschuldigten aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zuzu- muten gewesen wäre, Kothaufen im Haus (Boden) oder Kothaufen im Katzenkistli zu entfernen, die Fenster im Haus zu öffnen und zu lüften, mehrere Kotschalen hinzustellen etc. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und ein Verfahren zu eröff- nen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerde- führerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihm keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwalt (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5