12 Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Bei mittellosen Beschuldigten – wie dem Beschwerdeführer – fällt eine solche grundsätzlich ausser Betracht (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 237 StPO). Ein Kontaktverbot mit bekannten Personen vermag von vornherein keine Fluchtgefahr zu bannen. 6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.