Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfach begangenen Betrugs (Art 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft.