Der Beschwerdeführer hat sich dort offensichtlich noch nicht angemeldet. Inwiefern seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 betreffend seinen ständigen Wohnsitz in Serbien falsch interpretiert worden sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Gleichermassen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine (fehlenden) gefestigten Verbindungen in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht zur Schweiz falsch dargestellt worden sein sollen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet.