Der Beschwerdeführer hat sich zudem offenbar nur über das allgemeine Kontaktformular der Kantonspolizei Bern im Internet gemeldet und als Kontaktadresse eine c/o-Adresse in der Schweiz angegeben, wo er schliesslich nicht anzutreffen war. Ein aktives kooperatives Verhalten, wie es der Beschwerdeführer zu beschreiben versucht, sieht anders aus. Beim Einwand des Beschwerdeführers, er sei in die Schweiz eingereist, um die Vorwürfe gegen sich zu klären, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Es oblag denn auch nicht den die Hausdurchsuchung bei W.________ durchführenden Polizisten, eine Visitenkarte zu hinterlassen.