Der Beschwerdeführer hat sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau getrennt und in Serbien die Scheidung eingereicht. Er hat bis vor kurzen in der Schweiz keine Wohnadresse mehr gehabt. Neu hat er eine Wohnung in X.________(Ortschaft). Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Er hat gemäss eigenen Angaben Betreibungen und finanzielle Schwierigkeiten. Echte persönliche Bezugspunkte zur Schweiz werden von ihm nicht genannt. Die fehlende wirtschaftliche und soziale Bindung zur Schweiz mit gleichzeitiger starker Verwurzelung im Ausland mit gefestigtem Wohnsitz stellt ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar.