Er hat sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in V.________(Ortschaft)/AG schriftenpolizeilich nach unbekannt abgemeldet. Nach Ausschreibung durch die Staatsanwaltschaft zur Verhaftung konnte er schliesslich am 6. November 2022 am Flughafen Zürich bei der Einreise in die Schweiz angehalten werden. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung nach unbekannt noch eine gewisse Zeit in der Schweiz aufgehalten (vgl. Z. 67 des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2022). Dies mutet seltsam an;