Seine gefestigten Verbindungen in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht seien falsch dargestellt und seine Aussage betreffend festen Wohnsitz im Ausland falsch interpretiert worden. 5.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht (vgl. auch S. 1 der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 8. November 2022). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist 57 Jahre alt und hat in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C. Er hat sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in V.________(Ortschaft)/AG schriftenpolizeilich nach unbekannt abgemeldet.