Es treffe nicht zu, dass er auf der Flucht gewesen sei. Herr W.________ habe den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung seine (diejenige des Beschwerdeführers) Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich für längere Zeit in Serbien im Urlaub befinde. Die Polizisten hätten keine Kontaktdaten hinterlassen, wo er sich melden könne. Verstecken und weglaufen sei nie eine Option für ihn gewesen. Seine gefestigten Verbindungen in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht seien falsch dargestellt und seine Aussage betreffend festen Wohnsitz im Ausland falsch interpretiert worden.