8 er gegen das Gesetz verstossen haben – dies nicht sein Wille und absichtlich gewesen sei, sondern unbewusst und unabsichtlich, muten letztlich seltsam an. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich nichts zu Schulden kommen lassen, wären solche entschuldigenden/erklärenden Äusserungen nicht notwendig.