Gleichermassen lässt er es dabei bewenden, lediglich zu behaupten, dass die Aussagen verschiedener Personen falsch seien und er seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 unter enormen psychischen und physischen Druck sowie Zeitdruck gemacht habe. Derartiges ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll der Hafteröffnung, welche rund 1 Stunde und 45 Minuten gedauert hat, nicht und wurde denn auch von seinem amtlichen Verteidiger nicht gerügt (vgl. vielmehr zum dringenden Tatverdacht S. 1 seiner Stellungnahme vom 8. November 2022). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass, – sollte