Angesichts dessen erscheint bei summarischer Prüfung der Einwand, sein ehemaliger Mitarbeiter R.________ habe das Fahrzeug von ihm genommen und wolle es nicht mehr zurückgeben, derzeit als blosse Schutzbehauptung. Eine Strafanzeige gegen R.________ liegt denn offensichtlich auch nicht vor. Inwiefern es im Haftanordnungsantrag Unklarheiten oder Fehlinterpretationen geben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Gleichermassen lässt er es dabei bewenden, lediglich zu behaupten, dass die Aussagen verschiedener Personen falsch seien und er seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 unter enormen psychischen und physischen Druck sowie Zeitdruck gemacht habe.