__ AG betrifft, fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auch hier an vieles nicht mehr erinnern konnte oder wollte. So war er sich nicht mehr sicher, ob er beim SVSA in S.________(Ortschaft) gewesen war und den neuen Fahrzeugausweis entgegengenommen hatte, und konnte sich nicht erklären, weshalb im neuen Fahrzeugausweis kein Code 178 (Halterwechsel verboten) eingetragen war. Ebenfalls wusste er nicht mehr, bis wann er die Leasingraten für das Fahrzeug bezahlt hatte (vgl. Z. 387 ff. des Protokolls der Hafteröffnung). Angesichts dessen erscheint bei summarischer Prüfung der Einwand, sein ehemaliger Mitarbeiter R._____