So konnte er etwa nicht mehr die Namen der Personen nennen, welchen er mittels des Covid-19-Kredits die Löhne bezahlt haben will, und führte hinsichtlich des Bargeldbezugs von CHF 47'000.00 am 8. April 2020, d.h. eine Woche nach der Kreditauszahlung, einzig aus, dies sei für «Firmenkosten» gewesen. Er konnte nicht sagen, ob es diesbezüglich Belege gibt (vgl. Z. 329 ff. des Protokolls). Die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugen bei einer summarischen Prüfung nicht. Diese erscheinen als blosse Schutzbehauptung. Was den Vorwurf der Veruntreuung z.N. der I.________ AG betrifft, fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auch hier an vieles nicht mehr erinnern konnte oder wollte.