Später räumte er indes ein, dass das Konkursverfahren gegen die G.________ GmbH am 30. Juni 2020, also rund drei Monate nach der Kreditaufnahme, eröffnet worden sei, weil er die Löhne nicht mehr habe bezahlen können (vgl. Z. 274 des Protokolls). Auch betreffend den Vorwurf des Covid-19-Kredit-Betrugs blieben die Angaben des Beschwerdeführers äusserst vage. So konnte er etwa nicht mehr die Namen der Personen nennen, welchen er mittels des Covid-19-Kredits die Löhne bezahlt haben will, und führte hinsichtlich des Bargeldbezugs von CHF 47'000.00 am 8. April 2020, d.h. eine Woche nach der Kreditauszahlung, einzig aus, dies sei für «Firmenkosten» gewesen.