In den Kontoauszügen lassen sich weiter Überweisungen von insgesamt über CHF 60'000.00 vom Konto der G.________ GmbH zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau feststellen. Auch insoweit ist äusserst fraglich, inwiefern diese Überweisungen für die Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet worden sein sollen. Der Beschwerdeführer machte an der Hafteröffnung vom 7. November 2022 zwar zunächst geltend, dass er den Covid-19-Kreditbetrag für die Bezahlung von Löhnen verwendet habe (vgl. Z. 253 des Protokolls). Später räumte er indes ein, dass das Konkursverfahren gegen die G._____