Aus diesem geht hervor, dass vom Konto der G.________ GmbH nach Eingang des Covid-19-Kredits von CHF 54'290.00 am 27. April und 4. Mai 2020, d.h. nur wenige Wochen nach Auszahlung des Kredits (30. März 2020), ein Betrag von jeweils CHF 20'000.00 für die Gründung zweier neuer Gesellschaften abgebucht worden ist. Bei einer dieser Gesellschaften, der P.________ GmbH, war wiederum der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die andere Gesellschaft befand sie in derselben Wohnung wie diejenige der P.________ GmbH, was immerhin auf eine gewisse Nähe hindeutet. Über die G.___