Die Antwort des Beschwerdeführers auf Vorhalt, dass die Prämienzahlungen an die E.________(Versicherung) von der F.________ GmbH, d.h. von seiner Unternehmung getätigt worden sind, wonach er diese ca. im Frühling, April oder Mai, an K.________ verkauft habe, überzeugt folglich nicht. Inwiefern es in der Anzeige von D.________ Unklarheiten geben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Generell fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung vom 7. November 2022 – soweit ihm konkrete Vorwürfe gemacht wurden – oftmals nur sehr vage und ausweichende Aussagen machte resp.