Es mutet denn auch seltsam an, dass die erste Prämienzahlung, welche den Provisionsanspruch für den Abschluss ausgelöst hat, bei mindestens 17 Verträgen am gleichen Tag per E-Banking durch die F.________ GmbH erfolgte. Der Beschwerdeführer war seit April 2021 der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH. Erst im Oktober 2021 schied er aus der Gesellschaft aus und es wurde K.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (vgl. SHAB-Publikation vom 22. Oktober 2021). Die Antwort des Beschwerdeführers auf Vorhalt, dass die Prämienzahlungen an die E.________(Versicherung) von der F.______