6 Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfach begangenen Betrugs und der mehrfach begangenen Urkundenfälschung z.N. der E.________(Versicherung) (Lebensversicherungspolicen) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 selbst ausgesagt hat, dass O.________ bei ihm unterzeichnet habe (vgl. Z. 212 ff. des Protokolls). Diese hat ausgesagt, dass sie im Rahmen des Beratungsgesprächs manipuliert und ihr vom Berater gesagt worden sei, dass sie nur unterzeichnen müsse. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, O._