Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), Veruntreuung (Art. 138 Ziff.