Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung machte der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung geltend, er habe deswegen auch die Polizei angerufen. Das Fahrzeug habe sein ehemaliger Angestellter bei der G.________ GmbH R.________ gefahren. Dieser habe es von ihm genommen und ihm nicht mehr zurückgeben wollen. Nach seinen Informationen habe R.________ das Fahrzeug an eine Firma resp. an eine frühere Mitarbeiterin von ihm verkauft. An den Namen der Mitarbeiterin erinnere er sich nicht. Er (der Beschwerdeführer) habe das Leasing-Übergabe- Protokoll vom 11. Februar 2019 unterzeichnet und das Fahrzeug übernommen.