Auf Frage bestätigte er die Bezüge von zweimal CHF 20'000.00 vom Konto der G.________ GmbH am 27. April und 4. Mai 2020 für die Gründung zweier neuer Gesellschaften, welche denselben Firmensitz in derselben Wohnung gehabt hätten, und erklärte, er habe gehofft, mit der P.________ GmbH wieder Verträge von der Q.________(Unternehmung) zu erhalten. Der Barbezug von CHF 47’000.00 am 8. April 2020 sei für «Firmenkosten» gewesen. Er habe viele Rückstände gehabt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung machte der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung geltend, er habe deswegen auch die Polizei angerufen.