Bezüglich des angeblich ertrogenen Covid-19-Kredits brachte der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung vor, der in der Covid-19-Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös 2019 von CHF 542'902.00 basiere auf dem Umsatz der G.________ GmbH. Er sei sich nicht sicher, ob es für das Jahr 2019 noch einen ordentlichen Abschluss für die G.________ GmbH gebe. Den Kreditbetrag habe er für die Bezahlung von Mitarbeitern, Leasingraten und Rückständen verwendet. Ob es Belege für die Zahlungen gebe und wo diese seien, wisse er nicht genau. Auf Frage bestätigte er die Bezüge von zweimal CHF 20'000.00 vom Konto der G._____