Alle Versicherungsverträge seien nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden. Gemäss den Angaben verschiedener Versicherungsnehmer gegenüber der E.________(Versicherung) hätten sie entweder gar nie einen Versicherungsvertrag unterzeichnet und/oder die Erstprämie nicht bezahlt, welche im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ für die Begründung des Provisionsanspruchs entscheidend gewesen sei. Weiter wird der Beschwerdeführer des Betrugs und der Urkundenfälschung, evtl. der Widerhandlungen gegen Art. 23 der Covid-19-Solidaritätsbürgschaftsvordnung, dringend verdächtigt.