Der amtliche Verteidiger reichte dementsprechend am 8. November 2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Haftanordnungsantrag ein (vgl. Art. 225 Abs. 5 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in der persönlichen Eingabe vom 25. November 2022 nunmehr geltend macht, der Verzicht auf eine persönliche Anhörung sei ihm «vielleicht irgendwie von jemandem untergejubelt worden» resp. «er sei dazu gezwungen worden», überzeugt dies nicht, zumal er die Richtigkeit der protokollierten Aussagen mittels Unterschrift bestätigt hat und auch der amtliche Verteidiger gegen den Inhalt des Hafteröffnungsprotokolls nicht moniert hat.