226 Abs. 1 StPO (Entscheid Zwangsmassnahmengericht) offensichtlich gewahrt sind (vgl. S. 1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 einlässlich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Aus dem Protokoll der Hafteröffnung geht hervor, dass er nach kurzer Besprechung mit seinem amtlichen Verteidiger ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat (vgl. Z. 448 ff. des Protokolls). Der amtliche Verteidiger reichte dementsprechend am 8. November 2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Haftanordnungsantrag ein (vgl. Art.