Die Akteneinsicht erfolgt über den amtlichen Verteidiger. Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die Akten an seinen amtlichen Verteidiger zu wenden. Soweit er eine «Überschreitung der Fristen» moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die 24-stündige Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO (Zuführung an die Staatsanwaltschaft) als auch die 48-stündige Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO (Haftantrag) und Art. 226 Abs. 1 StPO (Entscheid Zwangsmassnahmengericht) offensichtlich gewahrt sind (vgl. S. 1 des angefochtenen Entscheids).