Die formellen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Wie aus dem Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 1. Dezember 2022 hervorgeht, hat dieser bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht gehabt (vgl. auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022, wonach die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aufliegen würden; vgl. ebenso die E-Mail des Zwangsmassnahmengerichts an Fürsprecher B.________ vom 8. November 2022). Mithin ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hinreichend nachgekommen worden. Die Akteneinsicht erfolgt über den amtlichen Verteidiger.