3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung. Es seien ihm und seinem amtlichen Verteidiger keine Aktenkopien abgegeben worden. Zudem sei die 24-stüngige und die 48-stündige Frist überschritten worden. Er habe ferner nicht ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.