Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht in die relevanten Haftdokumente erhalten habe und somit damals wie auch aktuell nichts gefehlt habe resp. fehle. Die Staatsanwaltschaft gab mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 an, dass der Beweis der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme nicht erbracht werden könne. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilagen) vom 28. November 2022 infolge verspäteter Einreichung nicht zu den Akten erkannt und dieser retourniert.