___ mit Blick auf die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. November 2022 aufgefordert mitzuteilen, ob er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht erhalten habe bzw. inwiefern dies allfällig nicht geschehen sei und über welche Aktenstücke er allfällig nach wie vor nicht verfüge. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht in die relevanten Haftdokumente erhalten habe und somit damals wie auch aktuell nichts gefehlt habe resp. fehle.