Der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Rechtzeitigkeit der Einreichung ihrer Stellungnahme zu äussern. Zudem wurde Fürsprecher B.________ mit Blick auf die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. November 2022 aufgefordert mitzuteilen, ob er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht erhalten habe bzw. inwiefern dies allfällig nicht geschehen sei und über welche Aktenstücke er allfällig nach wie vor nicht verfüge.