Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. November 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 datiere, diese aber erst am 30. November 2022 per Kurier bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingetroffen sei und die Frist zur Stellungnahme (Ablauf am 28. November 2022) daher mutmasslich nicht gewahrt worden sei. Der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Rechtzeitigkeit der Einreichung ihrer Stellungnahme zu äussern.