Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 465 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 9. November 2022 (KZM 22 1249) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) u.a. wegen mehrfach begangenen Betrugs, Veruntreu- ung und mehrfach begangener Urkundenfälschung. Am 9. November 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 5. Febru- ar 2023. Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 18. November 2022 eine persönliche undatierte Eingabe ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatz- massnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auf entsprechende Rück- frage der Verfahrensleitung hin teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdefüh- rers Fürsprecher B.________ am 21. November 2022 mit, dass der Beschwerde- führer an seiner Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer reichte am 22. und 25. November 2022 zwei weitere persönliche Eingaben ein. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete am 23. November 2022 unter Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 datiere, diese aber erst am 30. No- vember 2022 per Kurier bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingetroffen sei und die Frist zur Stellungnahme (Ablauf am 28. November 2022) daher mut- masslich nicht gewahrt worden sei. Der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit ge- währt, sich zur Rechtzeitigkeit der Einreichung ihrer Stellungnahme zu äussern. Zudem wurde Fürsprecher B.________ mit Blick auf die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. November 2022 aufgefordert mitzuteilen, ob er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akten- einsicht erhalten habe bzw. inwiefern dies allfällig nicht geschehen sei und über welche Aktenstücke er allfällig nach wie vor nicht verfüge. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass er bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht in die relevanten Haftdokumente erhalten habe und somit damals wie auch aktuell nichts gefehlt ha- be resp. fehle. Die Staatsanwaltschaft gab mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 an, dass der Beweis der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme nicht erbracht werden könne. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilagen) vom 28. November 2022 infolge verspäteter Einreichung nicht zu den Akten erkannt und dieser retourniert. Der Beschwerdefüh- rer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch 2 die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung. Es seien ihm und seinem amtlichen Verteidiger keine Aktenkopien abgegeben worden. Zudem sei die 24-stüngige und die 48-stündige Frist überschritten worden. Er habe ferner nicht ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Wie aus dem Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 1. Dezember 2022 hervorgeht, hat dieser bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechtsgenüglich Akteneinsicht gehabt (vgl. auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2022, wonach die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aufliegen würden; vgl. ebenso die E-Mail des Zwangsmassnahmengerichts an Fürsprecher B.________ vom 8. November 2022). Mithin ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Aktenein- sicht hinreichend nachgekommen worden. Die Akteneinsicht erfolgt über den amtli- chen Verteidiger. Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die Akten an seinen amtlichen Verteidiger zu wenden. Soweit er eine «Überschreitung der Fristen» mo- niert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die 24-stündige Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO (Zuführung an die Staatsanwaltschaft) als auch die 48-stündige Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO (Haftantrag) und Art. 226 Abs. 1 StPO (Entscheid Zwangsmassnahmengericht) offensichtlich gewahrt sind (vgl. S. 1 des angefochte- nen Entscheids). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 einlässlich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Aus dem Protokoll der Hafteröffnung geht hervor, dass er nach kurzer Bespre- chung mit seinem amtlichen Verteidiger ausdrücklich auf eine persönliche An- hörung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat (vgl. Z. 448 ff. des Pro- tokolls). Der amtliche Verteidiger reichte dementsprechend am 8. November 2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Haftanordnungsantrag ein (vgl. Art. 225 Abs. 5 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in der persönlichen Eingabe vom 25. Novem- ber 2022 nunmehr geltend macht, der Verzicht auf eine persönliche Anhörung sei ihm «vielleicht irgendwie von jemandem untergejubelt worden» resp. «er sei dazu gezwungen worden», überzeugt dies nicht, zumal er die Richtigkeit der protokollier- ten Aussagen mittels Unterschrift bestätigt hat und auch der amtliche Verteidiger gegen den Inhalt des Hafteröffnungsprotokolls nicht moniert hat. 4. 4.1 In materieller Hinsicht setzt die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache des Betrugs und der Urkundenfäl- schung, begangenen zwischen März und September 2021 zum Nachteil von D.________, Inhaber einer Generalagentur der E.________(Versicherung), drin- gend verdächtigt. Er soll als Teilhaber und Geschäftsführer der F.________ GmbH die Vermittlung und den Abschluss von zahlreichen Lebensversicherungen vor- 3 getäuscht und so D.________ im Juli 2021 zu Provisionszahlungen von insgesamt CHF 81'869.80 für 17 vermeintliche Versicherungsabschlüsse veranlasst haben. Alle Versicherungsverträge seien nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden. Gemäss den Angaben verschiedener Versicherungsnehmer gegenüber der E.________(Versicherung) hätten sie entweder gar nie einen Versicherungsvertrag unterzeichnet und/oder die Erstprämie nicht bezahlt, welche im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ für die Begründung des Provisionsan- spruchs entscheidend gewesen sei. Weiter wird der Beschwerdeführer des Betrugs und der Urkundenfälschung, evtl. der Widerhandlungen gegen Art. 23 der Covid-19-Solidaritätsbürgschaftsvordnung, dringend verdächtigt. Er soll mittels eines Kreditantrags vom 26. März 2020 für die G.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewe- sen sei, von der Raiffeisenbank H.________ einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 54'290.00 erwirkt, den erhaltenen Kreditbetrag dann aber für andere Zwecke als für die Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet haben (u.a. Gründung zweier neuer Gesellschaften, Überweisungen an sich persönlich und an seine Ehefrau, Bargeldbezüge). Über die G.________ GmbH wurde am 30. Juni 2020, d.h. rund drei Monate nach der Kreditaufnahme, der Konkurs eröffnet. Schliesslich wird der Beschwerdeführer der Veruntreuung z.N. der I.________ AG dringend verdächtigt. Er soll als Geschäftsführer der G.________ GmbH (in Liqui- dation) für das von der G.________ GmbH am 11. Februar 2019 geleaste Fahr- zeug J.________ ab Juni 2020 die monatlich geschuldeten Leasingraten nicht mehr bezahlt und das Fahrzeug anschliessend nach Auflösung des Leasingver- trags durch die I.________ AG nicht zurückgegeben haben. 4.3 Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschwerdeführer anlässlich der früheren Einvernahmen sämtliche Vorwürfe. An der Hafteröffnung vom 7. No- vember 2022 machte er geltend, beim Abschluss der Lebensversicherungen für die E.________(Versicherung) seien neben ihm noch andere Berater beteiligt gewesen (K.________, L.________ und dessen Sohn M.________). Jeder von ihnen habe einen Teil der Verträge bearbeitet. Die Zahlung der Erstprämien für die 17 provisio- nierten Verträge habe nicht er gemacht. Er könne aber auch nicht sagen, ob es M.________ oder L.________ gewesen sei. Die F.________ GmbH, von deren Konto die Zahlungen gekommen seien, habe er ca. im Frühling, April oder Mai, an K.________ übergeben. Bis wann er zeichnungsberechtigt gewesen sei, wisse er nicht mehr so richtig. Die Provisionen von knapp CHF 82'000.00 hätten sie – M.________ und L.________, K.________ und er – durch drei geteilt und er habe seinen Anteil verbraucht. Auf Vorhalt, wonach der Versicherungsnehmer N.________ gemäss seinen Angaben zufolge nie einen Versicherungsvertrag ab- geschlossen und auch keine Erstprämie bezahlt habe, antwortete der Beschwerde- führer, er könne nur sagen, dass dieser ein Bekannter von L.________ und K.________ sei. Auf Vorhalt, wonach die Versicherungsnehmerin O.________ (3 Abschlüsse im gleichen Haushalt) gemäss ihren Angaben im Rahmen des Bera- tungsgesprächs manipuliert worden sei (ihr sei vom Berater gesagt worden, dass sie nur unterschreiben müsse) und sie und ihre Familie nie eine Prämie an die 4 E.________(Versicherung) bezahlt hätten (sie hätten gar nicht die finanziellen Mit- tel), antwortete er, er habe diese über K.________ kennengelernt. Sie und ihr Mann seien bei ihm im Büro gewesen und hätten unterzeichnet. Wer die Erstprä- mie für sie an die E.________(Versicherung) bezahlt habe, wisse er nicht. Bezüglich des angeblich ertrogenen Covid-19-Kredits brachte der Beschwerdefüh- rer an der Hafteröffnung vor, der in der Covid-19-Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös 2019 von CHF 542'902.00 basiere auf dem Umsatz der G.________ GmbH. Er sei sich nicht sicher, ob es für das Jahr 2019 noch einen ordentlichen Abschluss für die G.________ GmbH gebe. Den Kreditbetrag habe er für die Be- zahlung von Mitarbeitern, Leasingraten und Rückständen verwendet. Ob es Belege für die Zahlungen gebe und wo diese seien, wisse er nicht genau. Auf Frage bestätigte er die Bezüge von zweimal CHF 20'000.00 vom Konto der G.________ GmbH am 27. April und 4. Mai 2020 für die Gründung zweier neuer Gesellschaften, welche denselben Firmensitz in derselben Wohnung gehabt hätten, und erklärte, er habe gehofft, mit der P.________ GmbH wieder Verträge von der Q.________(Unternehmung) zu erhalten. Der Barbezug von CHF 47’000.00 am 8. April 2020 sei für «Firmenkosten» gewesen. Er habe viele Rückstände gehabt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung machte der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung geltend, er habe deswegen auch die Polizei angerufen. Das Fahr- zeug habe sein ehemaliger Angestellter bei der G.________ GmbH R.________ gefahren. Dieser habe es von ihm genommen und ihm nicht mehr zurückgeben wollen. Nach seinen Informationen habe R.________ das Fahrzeug an eine Firma resp. an eine frühere Mitarbeiterin von ihm verkauft. An den Namen der Mitarbeite- rin erinnere er sich nicht. Er (der Beschwerdeführer) habe das Leasing-Übergabe- Protokoll vom 11. Februar 2019 unterzeichnet und das Fahrzeug übernommen. Bezüglich des am 12. Februar 2019 beim SVSA in S.________(Ortschaft) ausge- stellten Fahrzeugausweises gab er an, dass er nicht sicher sei, ob er damals beim SVSA gewesen sei. Meistens sei R.________ gegangen. Er wisse nicht, weshalb im neuen Fahrzeugausweis kein Code 178 (Halterwechsel verboten) eingetragen worden sei. Er sei bei der G.________ GmbH für die Zahlungen verantwortlich ge- wesen. Bis wann die Leasingraten für das Fahrzeug bezahlt worden seien, wisse er nicht mehr. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht stützt den dringenden Tatverdacht wegen mehr- fach begangenen Betrugs, Veruntreuung und mehrfach begangener Urkundenfäl- schung auf die Anzeige von D.________ vom 30. März 2022, diejenigen der T.________(Genossenschaft), vom 6. August 2021 und diejenige der I.________ AG (resp. U.________(Unternehmung)) vom 28. Dezember 2020 sowie die mit diesen Anzeigen eingereichten Unterlagen. Es erwägt unter Verweis auf die Aus- führungen im Haftanordnungsantrag, die Sach- und Beweislage sei in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für den Nachweis kon- kreter Verdachtsmomente für die Beteiligung des Beschwerdeführers in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form an den ihm vorgewor- fenen Straftaten. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht einzig geltend, dass wenn er gegen das Gesetz verstossen habe, 5 er dies nicht absichtlich und willentlich gemacht habe, sondern unabsichtlich und unbewusst. In der persönlichen Eingabe vom 25. November 2022 bringt er neu vor, der Tatverdacht sei in allen Fällen wegen fehlender Beweise nicht ganz klar. Diver- se Delikte seit 2019 seien nicht nachgewiesen. Im Haftanordnungsantrag gebe es viele Unklarheiten und Interpretationen mit dem Ziel, seine Interessen schlecht dar- zustellen. Die Anzeige von D.________ weise viele Unklarheiten und falsche An- gaben auf. Der ganze Sachverhalt basiere auf reinen Vermutungen, Behauptungen und Prognosen. Auch die Staatsanwaltschaft schreibe, dass es weiterer Ermitt- lungshandlungen bedürfe, um feste Beweise aufzufinden. Die Aussagen verschie- dener Personen seien falsch, insbesondere diejenigen von O.________. Er habe diesbezüglich Beweise auf seinem Mobiltelefon. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zuneh- mend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und mehrfach begangener Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Strafanzeigen inkl. Beilagen sowie Haf- teröffnungsprotokoll) als gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Er verkennt, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht be- reits des Nachweises der Begehung der Straftat bedarf, sondern der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten genügt, wonach das inkriminierte Verhalten mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. E. 4.6 hiervor). Solche konkreten Verdachtsmomente sind angesichts der plausiblen Schilderungen in den Strafanzeigen und der weiter vorliegenden Unter- langen (insbesondere die Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020, die Kontoauszüge der G.________ GmbH für die Zeit von März bis Juli 2020 [vgl. die dortigen Bezüge und Überweisungen] und das Übergabeprotokoll des J.________ (Fahrzeug) vom 11. Februar 2019) sowie der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung am 7. November 2022 gemachten Aussagen gegeben. 6 Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfach begangenen Betrugs und der mehrfach begangenen Urkundenfälschung z.N. der E.________(Versicherung) (Lebensversi- cherungspolicen) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haf- teröffnung vom 7. November 2022 selbst ausgesagt hat, dass O.________ bei ihm unterzeichnet habe (vgl. Z. 212 ff. des Protokolls). Diese hat ausgesagt, dass sie im Rahmen des Beratungsgesprächs manipuliert und ihr vom Berater gesagt wor- den sei, dass sie nur unterzeichnen müsse. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, O.________ habe falsche Aussagen gemacht und er habe Beweise auf seinem Mobiltelefon, überzeugt das beim vorliegenden Stand des Verfahrens bei einer summarischen Beurteilung nicht. Es ist nicht auszumachen, weshalb die Ver- sicherungsnehmerin falsche Angaben gemacht haben soll. Zudem hat der Be- schwerdeführer nicht weiter erläutert, um was für angebliche Beweise auf seinem Mobiltelefon es sich handeln soll. Es mutet denn auch seltsam an, dass die erste Prämienzahlung, welche den Provisionsanspruch für den Abschluss ausgelöst hat, bei mindestens 17 Verträgen am gleichen Tag per E-Banking durch die F.________ GmbH erfolgte. Der Beschwerdeführer war seit April 2021 der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH. Erst im Oktober 2021 schied er aus der Gesellschaft aus und es wurde K.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (vgl. SHAB-Publikation vom 22. Oktober 2021). Die Antwort des Beschwerdeführers auf Vorhalt, dass die Prämienzahlungen an die E.________(Versicherung) von der F.________ GmbH, d.h. von seiner Unterneh- mung getätigt worden sind, wonach er diese ca. im Frühling, April oder Mai, an K.________ verkauft habe, überzeugt folglich nicht. Inwiefern es in der Anzeige von D.________ Unklarheiten geben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Generell fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung vom 7. November 2022 – soweit ihm konkrete Vorwürfe gemacht wurden – oftmals nur sehr vage und ausweichende Aussagen machte resp. die Fragen nicht beantwor- ten konnte (vgl. etwa Z. 102 f., 134 f., 150, 157, 162, 174, 185 f.194 ff., 200 f., 207, 210). Betreffend den Vorwurf des Betrugs z.N. der T.________(Genossenschaft) (Covid- 19-Kredit), ist insbesondere der Kontoauszug der G.________ GmbH vom 20. Juli 2020 massgebend. Aus diesem geht hervor, dass vom Konto der G.________ GmbH nach Eingang des Covid-19-Kredits von CHF 54'290.00 am 27. April und 4. Mai 2020, d.h. nur wenige Wochen nach Auszahlung des Kredits (30. März 2020), ein Betrag von jeweils CHF 20'000.00 für die Gründung zweier neuer Ge- sellschaften abgebucht worden ist. Bei einer dieser Gesellschaften, der P.________ GmbH, war wiederum der Beschwerdeführer als alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die andere Gesell- schaft befand sie in derselben Wohnung wie diejenige der P.________ GmbH, was immerhin auf eine gewisse Nähe hindeutet. Über die G.________ GmbH, welcher der Covid-19-Kredit gewährt worden war, wurde demgegenüber rund 1.5 Monate später der Konkurs eröffnet. Die G.________ GmbH hat sich gemäss Covid-19- Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 dazu verpflichtet, den gewährten Kreditbe- trag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu ver- wenden. Ein Covid-19-Kredit wird zudem lediglich dann gewährt, wenn die Unter- nehmung aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes 7 wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist. Dass die G.________ GmbH plötzlich im- stande gewesen sein soll, Kapital für die Gründung zweier neuer Gesellschaften aufzubringen, erstaunt. Der Verdacht liegt nahe, dass mittels der Gründung der neuen Gesellschaften der ausbezahlte Covid-19-Kredit der G.________ GmbH entnommen und anderweitig verwendet werden sollte. In den Kontoauszügen las- sen sich weiter Überweisungen von insgesamt über CHF 60'000.00 vom Konto der G.________ GmbH zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fest- stellen. Auch insoweit ist äusserst fraglich, inwiefern diese Überweisungen für die Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der G.________ GmbH verwendet worden sein sollen. Der Beschwerdeführer machte an der Hafteröffnung vom 7. November 2022 zwar zunächst geltend, dass er den Covid-19-Kreditbetrag für die Bezahlung von Löhnen verwendet habe (vgl. Z. 253 des Protokolls). Später räumte er indes ein, dass das Konkursverfahren gegen die G.________ GmbH am 30. Juni 2020, also rund drei Monate nach der Kreditaufnahme, eröffnet worden sei, weil er die Löhne nicht mehr habe bezahlen können (vgl. Z. 274 des Proto- kolls). Auch betreffend den Vorwurf des Covid-19-Kredit-Betrugs blieben die Anga- ben des Beschwerdeführers äusserst vage. So konnte er etwa nicht mehr die Na- men der Personen nennen, welchen er mittels des Covid-19-Kredits die Löhne be- zahlt haben will, und führte hinsichtlich des Bargeldbezugs von CHF 47'000.00 am 8. April 2020, d.h. eine Woche nach der Kreditauszahlung, einzig aus, dies sei für «Firmenkosten» gewesen. Er konnte nicht sagen, ob es diesbezüglich Belege gibt (vgl. Z. 329 ff. des Protokolls). Die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugen bei einer summarischen Prüfung nicht. Diese erscheinen als blosse Schutzbehaup- tung. Was den Vorwurf der Veruntreuung z.N. der I.________ AG betrifft, fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auch hier an vieles nicht mehr erinnern konnte oder wollte. So war er sich nicht mehr sicher, ob er beim SVSA in S.________(Ortschaft) gewesen war und den neuen Fahrzeugausweis entgegen- genommen hatte, und konnte sich nicht erklären, weshalb im neuen Fahrzeugaus- weis kein Code 178 (Halterwechsel verboten) eingetragen war. Ebenfalls wusste er nicht mehr, bis wann er die Leasingraten für das Fahrzeug bezahlt hatte (vgl. Z. 387 ff. des Protokolls der Hafteröffnung). Angesichts dessen erscheint bei sum- marischer Prüfung der Einwand, sein ehemaliger Mitarbeiter R.________ habe das Fahrzeug von ihm genommen und wolle es nicht mehr zurückgeben, derzeit als blosse Schutzbehauptung. Eine Strafanzeige gegen R.________ liegt denn offen- sichtlich auch nicht vor. Inwiefern es im Haftanordnungsantrag Unklarheiten oder Fehlinterpretationen ge- ben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Gleichermassen lässt er es dabei bewenden, lediglich zu behaupten, dass die Aussagen verschiedener Personen falsch seien und er seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 unter enormen psychischen und physischen Druck sowie Zeitdruck gemacht habe. Derartiges ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pro- tokoll der Hafteröffnung, welche rund 1 Stunde und 45 Minuten gedauert hat, nicht und wurde denn auch von seinem amtlichen Verteidiger nicht gerügt (vgl. vielmehr zum dringenden Tatverdacht S. 1 seiner Stellungnahme vom 8. November 2022). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass, – sollte 8 er gegen das Gesetz verstossen haben – dies nicht sein Wille und absichtlich ge- wesen sei, sondern unbewusst und unabsichtlich, muten letztlich seltsam an. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich nichts zu Schulden kommen lassen, wären solche entschuldigenden/erklärenden Äusserungen nicht notwendig. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr aus, diese bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz und ohne gefestigte wirtschaftliche oder familiäre Verbindung zur Schweiz. Von seinem letzten bekannten Wohnort (V.________(Ortschaft)) habe er sich vor über acht Monaten nach unbekannt abgemeldet. Aufgrund des unbekann- ten Aufenthalts sei er von der Staatsanwaltschaft im Ripol zur Verhaftung ausge- schrieben worden und habe schliesslich am Flughafen Zürich bei der Einreise in 9 die Schweiz verhaftet werden können. Gemäss eigenen Angaben sei der Be- schwerdeführer arbeitslos und habe in Serbien seinen ständigen Wohnsitz und ein Haus. Darüber hinaus habe er im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der konkreten Um- stände bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder Untertauchen entziehe. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, er habe sich selbst über das Kontaktformular im Internet bei der Kantonspolizei Bern, Zürich und Aar- gau sowie den Staatsanwaltschaften der Kantone Bern, Zürich und Aargau gemel- det. Seine Meldungen seien ignoriert worden. Er habe seine Ferien im Ausland un- terbrochen und aktiv kooperiert, damit die Wahrheit ermittelt werden könne. Es tref- fe nicht zu, dass er auf der Flucht gewesen sei. Herr W.________ habe den Poli- zisten anlässlich der Hausdurchsuchung seine (diejenige des Beschwerdeführers) Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich für län- gere Zeit in Serbien im Urlaub befinde. Die Polizisten hätten keine Kontaktdaten hinterlassen, wo er sich melden könne. Verstecken und weglaufen sei nie eine Op- tion für ihn gewesen. Seine gefestigten Verbindungen in wirtschaftlicher und fami- liärer Hinsicht seien falsch dargestellt und seine Aussage betreffend festen Wohn- sitz im Ausland falsch interpretiert worden. 5.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht (vgl. auch S. 1 der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 8. November 2022). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist 57 Jahre alt und hat in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C. Er hat sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in V.________(Ortschaft)/AG schriftenpolizeilich nach unbekannt abgemeldet. Nach Ausschreibung durch die Staatsanwaltschaft zur Verhaftung konnte er schliesslich am 6. November 2022 am Flughafen Zürich bei der Einreise in die Schweiz ange- halten werden. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung nach unbekannt noch eine gewisse Zeit in der Schweiz aufge- halten (vgl. Z. 67 des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2022). Dies mutet seltsam an; gleichermassen wie seine Aussage, wonach er sich nicht ab- sichtlich versteckt habe, er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt (vgl. Z. 429 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2022). Die letzten ca. zwei Mo- nate vor seiner Verhaftung will der Beschwerdeführer in Serbien verbracht haben. Er hat dort gemäss eigenen Angaben seinen ständigen Wohnsitz und ein Haus (vgl. Z. 50 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Der Beschwerdeführer hat sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau getrennt und in Serbien die Scheidung eingereicht. Er hat bis vor kurzen in der Schweiz keine Wohnadresse mehr gehabt. Neu hat er eine Wohnung in X.________(Ortschaft). Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Er hat gemäss eigenen Angaben Betreibungen und finanzielle Schwierigkeiten. Echte persönliche Bezugspunkte zur Schweiz wer- den von ihm nicht genannt. Die fehlende wirtschaftliche und soziale Bindung zur Schweiz mit gleichzeitiger starker Verwurzelung im Ausland mit gefestigtem Wohn- sitz stellt ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (vgl. 10 Art 146 Abs. 1 StGB [Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren], Art. 138 Ziff. 1 StGB [Veruntreuung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] und Art. 251 Ziff. 1 StGB [Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren]). Auch dies stellt ein weite- res gewichtiges Indiz für das Bestehen der Fluchtgefahr dar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er geltend macht, er habe sich bei den Strafverfolgungsbehörden gemeldet, ist festzuhalten, dass dies nichts am Umstand ändert, dass er sich Ende Februar 2022 nach unbe- kannt abgemeldet hat und aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes – offenbar hat er sich gemäss eigenen Angaben für eine gewisse Zeit noch in der Schweiz be- funden – nicht erreichbar war. Der Beschwerdeführer hat sich zudem offenbar nur über das allgemeine Kontaktformular der Kantonspolizei Bern im Internet gemeldet und als Kontaktadresse eine c/o-Adresse in der Schweiz angegeben, wo er schliesslich nicht anzutreffen war. Ein aktives kooperatives Verhalten, wie es der Beschwerdeführer zu beschreiben versucht, sieht anders aus. Beim Einwand des Beschwerdeführers, er sei in die Schweiz eingereist, um die Vorwürfe gegen sich zu klären, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Es oblag denn auch nicht den die Hausdurchsuchung bei W.________ durchführenden Polizisten, eine Visi- tenkarte zu hinterlassen. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer via Kontaktformular schriftlich bei den Strafverfolgungsbehörden gemeldet hat resp. haben will, vermag die vorliegenden gewichtigen Argumente, welche für eine Fluchtgefahr sprechen, insbesondere auch den Bezug zu seinem Heimatland Ser- bien, nicht zu überwiegen. Betreffend die Wohnung in X.________(Ortschaft) gilt es festzuhalten, dass dieser neue zweite Wohnsitz in der Schweiz erst anlässlich der Hafteröffnung bekannt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dort offensichtlich noch nicht angemeldet. Inwiefern seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2022 betreffend seinen ständigen Wohnsitz in Serbien falsch interpre- tiert worden sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Gleichermassen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine (fehlenden) gefestigten Verbindungen in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht zur Schweiz falsch darge- stellt worden sein sollen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen mithin zahlreiche, für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor (ständiger Wohnsitz in Serbien; Arbeitslosigkeit; finan- zielle Schwierigkeiten; Scheidung etc.). Diese überwiegen vorliegend klar diejeni- gen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (neu offenbar auch eine Mietwoh- nung in der Schweiz; allfällige lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; 11 SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2022 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfach begangenen Betrugs (Art 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der mehrfach began- genen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten erscheint zudem ange- sichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags [weite- re Einvernahmen des Beschwerdeführers, diverser Versicherungsnehmer sowie von vom Beschwerdeführer benannten Beratern, welche beim Abschluss der Ver- sicherungsverträge mitgewirkt haben sollen; Überprüfung der Angaben des Be- schwerdeführers bezüglich der Covid-19-Kreditverwendung]) als verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerhebli- chen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Er- satzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerde- führer beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Betreffend die von ihm sinngemäss beantragte Ausweis- und Schrif- tensperre ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 203 E. 3.2). Eine Meldepflicht vermag der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlas- sen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Fall – bei beste- hender erheblicher Fluchtgefahr – nicht genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.7 und BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Auch durch ein Electronic Monitoring in Verbindung mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Ein- grenzung) könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt zudem keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (BGE 140 IV 19 E. 2.6). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. 12 Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Bei mittellosen Beschuldigten – wie dem Beschwerdeführer – fällt eine solche grundsätzlich ausser Betracht (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 237 StPO). Ein Kontaktverbot mit bekannten Personen vermag von vornherein kei- ne Fluchtgefahr zu bannen. 6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. Februar 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwältin Spicher C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin Y.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14