Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Auch ihr Einwand, wonach für Ansprüche aus der Missachtung eines solchen zivilrechtlichen Verbotes das Rechtsinstitut der Staatshaftung greife und ein direkter Zugriff von dritter Seite auf den für einen Schaden verantwortlichen Mitarbeiter ausgeschlossen sei, geht fehlt und wird denn auch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Staatshaftung berufen, um die Strafverfolgung gegen einen Mitarbeiter zu vereiteln. Aus diesem Grund ist die Busse auch nicht einfach der Beschwerdeführerin zu eröffnen.