Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche der Herausgabepflicht entgegenstehen. Weder hat die Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 268 ff. StPO noch kann sie ein solches aus ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin gemäss Art. 3a Abs. 2a des Personalreglements der Stadt Bern ableiten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.