Auch die Strafantragsberechtigung ist nicht bestritten. Zudem bestehen derzeit keine Hinweise, wonach ein solches Verbot nicht besteht oder die Strafantragstellerin offensichtlich nicht zum Strafantrag befugt war. Mit Blick darauf liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Eine Beschlagnahme dieser Unterlagen ist zudem ein geeignetes und erforderliches Mittel. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um einen schweren Eingriff; dieser ist durch die Bedeutung der Straftat (Besitzstörung) gerechtfertigt. 3.3 Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche der Herausgabepflicht entgegenstehen.