Es kann auf den Strafantrag vom 2. September 2022 inkl. Foto und Auszug SUSA Fahrzeugausweis-Detail verwiesen werden. Anhand der vorliegenden Akten kann zwar nicht abschliessend verifiziert werden, ob und inwiefern ein gerichtliches Verbot besteht und ob die Strafantragstellerin zum Strafantrag berechtigt ist. Von der Beschwerdeführerin wird aber nicht bestritten, dass der Lenker bzw. die Lenkerin des Personenwagens ein gerichtliches Verbot missachtet hat. Auch die Strafantragsberechtigung ist nicht bestritten.