2 Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3.2 Bei den Fahrtenkontrollen vom 31. August 2022 des Personenwagens B.________ sowie den weiteren Unterlagen, welche Angaben über die verantwortliche Lenkerin oder den verantwortlichen Lenker an diesem Datum enthalten, handelt es sich um für das Strafverfahren notwendige Beweismittel gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor. Es kann auf den Strafantrag vom 2. September 2022 inkl. Foto und Auszug