3. 3.1 Gemäss Art. 265 StPO ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Abs. 1). Keine Herausgabepflicht haben die beschuldigte Person (Abs. 2 Bst. a), Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts (Abs. 2 Bst. b) oder Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Abs. 2 Bst. c). Vorab ist zu prüfen, ob überhaupt eine Beschlagnahme der Unterlagen in Betracht kommt.