BSG 162.11]). Die zur Herausgabe verpflichtete Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung vom 31. Oktober 2022 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.