Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 7. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete gleichentags auf einen zweiten Schriftenwechsel und wies daraufhin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.