Somit ist vorliegend weder eine mehrmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft noch eine anderweitige Verschleppung der Sache über Gebühr ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Entschädigung zu. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: